(1) Die derzeitige Klimastrategie Burgenland 2030 bleibt als Klimastrategie Burgenland vollinhaltlich aufrecht, wird im Jahr 2027 erstmals und danach alle fünf Jahre, somit 2032 und 2037 evaluiert und in überarbeiteter Form neu beschlossen. Die Frist beginnt jeweils am Tag des Beschlusses der Klimastrategie durch die Landesregierung.
(2) Die Überarbeitung erfolgt auf Basis der die Klimastrategie Burgenland begleitenden Bewertungsinstrumenten und weiteren geeigneten Methoden.
(3) Die Klimastrategie Burgenland hat jedenfalls zu enthalten:
1. Vorgaben und Ziele für den Klimaschutz, insbesondere einen Zielpfad zur Reduktion der Treibhausgasemissionen gegliedert nach Sektoren, zur Reduktion des Energieeinsatzes und zur Substitution von fossilen durch erneuerbare Energieträger, gegliedert nach Sektoren sowie Handlungsfeldern;
2. Vorgaben und Ziele für die Klimawandelanpassung, Kreislaufwirtschaft, Biodiversität sowie eine Evaluierung des Beitrags natürlicher Lebensräume (insbesondere der Senkenwirkung);
3. wesentliche Instrumente und Maßnahmen für die Erreichung der Ziele gemäß Z 1 und 2 und relevante Steuerungsstrukturen und Instrumente;
4. eine Verschneidung der Ziele gemäß Z 1 und 2 mit den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals - SDGs) der Agenda 2030 der Vereinten Nationen oder eventuellen Folgezielen;
5. eine Evaluierung der nationalen und europäischen Rahmenbedingungen der burgenländischen Klimapolitik.
(4) Alle Maßnahmen, die gemäß den Vorgaben dieses Gesetzes beschlossen werden, können zur Erfüllung nationaler und unionsrechtlicher Klimaschutzziele erweitert und gestärkt werden. Eine Abschwächung von Klimaschutzzielen ist nicht zulässig.
(5) Zur Zielkontrolle erfolgt ein jährliches Monitoring der Emissionsentwicklung.
(6) Bei wesentlichen Abweichungen vom Zielpfad beschließt die Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten (§ 12) ein Sofortmaßnahmenprogramm.
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