(1) Das Burgenland strebt an, im Jahr 2030 mindestens 9 300 GWh an erneuerbarer Energie zu erzeugen.
(2) Dieses Ziel wird im Rahmen der Neuerlassung der Klimastrategie Burgenland (§ 4 Abs. 1) evaluiert und gegebenenfalls angepasst.
(3) Das Burgenland strebt an, Haushalte und Unternehmen möglichst kostengünstig und sicher mit erneuerbarer Energie zu versorgen, beispielsweise durch den Ausbau des Vereins „Fanclub Burgenland Energieunabhängig“ oder die Unterstützung Erneuerbarer Energiegemeinschaften.
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