(1) Der Klimacheck für Bauvorhaben gemäß § 8 kommt nur bei jenen Bauvorhaben zur Anwendung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht zur Genehmigung eingereicht wurden.
(2) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichtete Expert:innenbeirat „Klimastrategie Burgenland 2030“ bleibt bis zur Bestellung des Expert:innenbeirates - Klimaschutzangelegenheiten (§ 12) bestehen; dieser ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten.
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