(1) Natürliche Personen mit Wohnsitz im Burgenland sowie anerkannte Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025, anerkannt und für das Burgenland zugelassen sind, können bei der Landesregierung einen Antrag auf Neuerlassung der Klimastrategie Burgenland stellen, wenn die gemäß § 4 Abs. 1 vorgesehene Frist von fünf Jahren überschritten wurde.
(2) Bei Überschreitung der Frist von fünf Jahren für die Neuerlassung der Klimastrategie Burgenland gemäß § 4 Abs. 1 hat die Landesregierung unverzüglich mit der Vorbereitung der Neuerlassung zu beginnen. Wurde die Frist von fünf Jahren für die Neuerlassung gemäß § 4 Abs. 1 nicht überschritten, hat die Landesregierung den Antrag innerhalb von acht Wochen nach Erhalt mit Bescheid abzuweisen.
(3) Natürlichen Personen mit Wohnsitz im Burgenland sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Burgenland zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Abs. 2 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Burgenland zu erheben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise