(1) Zur Umsetzung der Klimastrategie Burgenland (§ 4) kann die Landesregierung mit den Eigentümerinnen und Eigentümern, deren Bevollmächtigten, sowie den Bestandnehmerinnen und Bestandnehmern von Liegenschaften und Räumlichkeiten im Burgenland Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme dient folgenden Zwecken:
1. Information von natürlichen und juristischen Personen über energie- und klimarelevante Themen, klimarelevante Infrastrukturausbaumaßnahmen und Energienetze;
2. Beratung von natürlichen und juristischen Personen zu klimarelevanten Maßnahmen und Förderungen.
(2) Zu diesem Zweck ist die Landesregierung berechtigt, folgende personenbezogene Daten der in Abs. 1 genannten Personen zu verarbeiten:
1. Familienname, Vorname oder Firma;
2. Wohnadresse oder die für die Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift.
(3) Zur Ermittlung der in Abs. 2 genannten Daten ist die Landesregierung berechtigt, auf folgende Register zuzugreifen:
1. Grundbuch, zur Ermittlung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 der Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften und Räumlichkeiten im Burgenland;
2. Zentrales Melderegister, im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023, zur Ermittlung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 der an einer Adresse gemeldeten Personen;
3. Firmenbuch zur Ermittlung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 der zur Vertretung befugten Personen und der Daten gemäß Abs. 2 Z 2 betreffend die Geschäftsanschrift der Eigentümerinnen und Eigentümer und Bestandnehmerinnen und Bestandnehmer von Liegenschaften und Räumlichkeiten im Burgenland.
(4) Zur Ermittlung und Verarbeitung der unter Abs. 2 genannten Daten von Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 ist die Landesregierung berechtigt, diese Daten von den zur Vollziehung der Abgabengesetze zuständigen Dienststellen des Landes anzufordern.
(5) Die personenbezogenen Daten sind, sobald diese nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch drei Jahre nach Abschluss der Information oder Beratung zu löschen.
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