(1) Zur fachlichen Beratung der Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten (§ 12), der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes und der für klimarelevante Materien zuständigen Mitglieder der Landesregierung in Grundsatzfragen der Burgenländischen Klimapolitik wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Expert:innenbeirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung „Expert:innenbeirat - Klimaschutzangelegenheiten“.
(2) Weitere Aufgaben des Expert:innenbeirates sind:
1. Beratung der Burgenländischen Landesregierung bei der Evaluierung der Klimastrategie Burgenland und Mitgestaltung der Maßnahmen und Handlungsfelder;
2. Vorschlag von Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben;
3. Jährliches Monitoring des Umsetzungsstandes der Klimastrategie Burgenland 2030 und der danach beschlossenen Klimastrategien gemäß § 4 Abs. 1;
4. Ausarbeitung von Empfehlungen im Falle einer Abweichung vom Zielpfad (§ 4 Abs. 3 Z 1);
5. Beobachtung politischer Prozesse, Entscheidungen und Entwicklungen im Burgenland.
(3) Dem Expert:innenbeirat gehören maximal zwölf Personen an, die hohe Kompetenzen in Themenbereichen, die für den Klimaschutz, die Klimaanpassung oder die Kreislaufwirtschaft relevant sind, aufweisen. Diese bilden die stimmberechtigten Mitglieder des Expert:innenbeirates.
(4) Jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied des Expert:innenbeirates wird von der Kammer für Arbeiter und Angestellte des Burgenlandes, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Landwirtschaftskammer Burgenland, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Industriellenvereinigung Burgenland, die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Expert:innenbeirates werden von der Koordinierungsstelle für Klimaschutzangelegenheiten (§ 14) vorgeschlagen.
(5) Dem Expert:innenbeirat gehören weiters unterstützende Mitglieder an:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH;
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Forschung Burgenland;
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungsdirektion Burgenland und der Hochschule Burgenland;
4. sofern bestellt die Forschungskoordinatorin oder der Forschungskoordinator für das Burgenland;
5. zwei Vertreterinnen oder zwei Vertreter der zuständigen Organisationseinheit für Klima und Energie des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.
(6) Die stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) und die unterstützenden Mitglieder (Abs. 5) des Expert:innenbeirates werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder können aus wichtigem Grund durch die Landesregierung abberufen werden. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt, erlischt deren oder dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(7) Der Expert:innenbeirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Ein Termin ist tunlichst vier Wochen vor einer Sitzung der Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten (§ 12) anzuberaumen. Die Koordinierungsstelle für Klimaschutzangelegenheiten hat auf eine dieser Vorgabe entsprechende Terminplanung hinzuwirken.
(8) Das zuständige Regierungsmitglied für den Bereich Klimaschutz und Energie ist zu jeder Sitzung einzuladen. Bei Bedarf können auch andere Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung zu ressortzuständigen Themen eingeladen werden.
(9) Die Klimaschutzsprecherinnen und Klimaschutzsprecher der im Landtag vertretenen politischen Parteien sind zu den Sitzungen einzuladen.
(10) Weiters können Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft zu Beratungen und Diskussionen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(11) Die Mitglieder des Expert:innenbeirates können sich bei der Beiratssitzung durch fachlich geeignete Personen vertreten lassen. Die Namhaftmachung der Vertretung hat zumindest sieben Tage vor der Sitzung bei der Koordinierungsstelle für Klimaschutzangelegenheiten (§ 14) zu erfolgen.
(12) Der Expert:innenbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die insbesondere die Einberufung des Beirates, die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung und die Abstimmungserfordernisse nach demokratischen Grundsätzen zu regeln hat. In der Geschäftsordnung ist auch festzulegen, ob den Mitgliedern des Exper:innenbeirates eine Reisekostenvergütung und eine Reisezulage gebührt. Solche Vergütungen können maximal in der Höhe der nach dem Burgenländischen Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Beträge gewährt werden.
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