(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung wird die Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten eingerichtet.
(2) Die Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten setzt sich aus der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zusammen. Zur fachlichen Begleitung können von der Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten Mitglieder des Expert:innenbeirates - Klimaschutzangelegenheiten (§ 13) den Sitzungen der Steuerungsgruppe beigezogen werden
(3) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten und beruft die Sitzungen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, ein.
(4) Die Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten hat die Umsetzung der Klimastrategie Burgenland (§ 4) und die Berücksichtigung der Vorgaben für die klimaorientierte Budgetgestaltung (§ 6) ab ihrer Neuerlassung 2027 (§ 4 Abs. 1) alle fünf Jahre zu evaluieren und Sofortmaßnahmen bei Abweichungen vom Zielpfad (§ 4 Abs. 6) zu beschließen.
(5) Die Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 4 sind ehestmöglich zu veröffentlichen und bei der Neuerlassung der Klimastrategie Burgenland (§ 4) zu berücksichtigen.
(6) Zudem hat die Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten auf Initiativen des Burgenlandes hinzuwirken und diese gegenüber dem Bund und auf anderen Ebenen zu begleiten.
(7) Die Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten kann eine Geschäftsordnung beschließen.
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