(1) Klimaschutzziele können nur im Zusammenwirken der Völkergemeinschaft, durch die Europäische Union und durch gemeinsame Anstrengungen der Gebietskörperschaften in Österreich erreicht werden.
(2) Ergänzend zu seiner Vorreiterrolle beim Ausbau erneuerbarer Energien und dem Ergreifen von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen auf seinem Landesgebiet nutzt das Burgenland seine politischen Mitwirkungsrechte, damit auch die Europäische Union und österreichische Gebietskörperschaften ihre Verantwortung auf dem Gebiet des Klimaschutzes wahrnehmen.
(3) Das Burgenland wird dazu insbesondere:
1. Bestrebungen entgegentreten, internationale, europäische oder nationale Klimaschutzziele aufzuweichen;
2. sich dafür einsetzen, dass der Verantwortlichkeitsmechanismus des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, im Bereich des Klimaschutzes verursachergerecht umgestaltet wird und einem neuen Finanzausgleich nur zustimmen, wenn eine derartige Umgestaltung erfolgt ist;
3. darauf hinwirken, dass die im Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) vorgesehenen Maßnahmen des Bundes umgesetzt werden;
4. darauf hinwirken, dass Klimaschutzziele durch klimapolitische Maßnahmen im Inland und nicht durch Ankäufe von Klimaschutz-Zertifikaten erreicht werden.
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