Die Landesregierung legt zur Erreichung der angestrebten Ziele der §§ 1 bis 3 und § 9 ein Programm für die internen Abläufe bei der Beschaffung von Liefer , Bau- und Dienstleistungen fest und berücksichtigt dabei den nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (naBe).
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