(1) Das Land Burgenland betraut und überträgt die Planung und Bestellung der Kraftfahrlinien- und Bedarfsverkehre im Burgenland, unabhängig davon, ob es sich um Personennahverkehr oder Personenregionalverkehr handelt, welche dem Kraftfahrliniengesetz unterliegen, an die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH.
(2) Der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH obliegen die Aufgaben gemäß § 18 ÖPNRV-G 1999 und zwar insbesondere:
1. Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten;
2. Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß § 31 ÖPNRV-G 1999 sowie der Einhaltung der Bestimmungen von Verkehrsdienstverträgen;
3. Verbundspezifische Kundeninformation;
4. Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 ÖPNRV-G 1999;
5. über Auftrag von Gebietskörperschaften oder Dritten Einzelplanungen für den Abschluss von Verkehrsdienstverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung;
6. Abwicklung von Verkehrsdienstverträgen, Bestellung von Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienverkehr sowie Ausschreibungsverfahren im Auftrag von Gebietskörperschaften oder von Dritten.
(3) Die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH hat die Aufgabe, die von ihr bestellten Verkehrsdienste in den jeweiligen Verkehrsverbünden zu vertreten und an der jeweiligen Einnahmenaufteilung mitzuwirken sowie diesbezügliche Kooperationsvereinbarungen mit sonstigen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften, Verbundpartnern und Verkehrsunternehmen sowie Gebietskörperschaften abzuschließen.
(4) Das für den Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung hat sicherzustellen, dass mit einer rollierenden Rahmenzielvereinbarung mit dem Geschäftsführer der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH für die Dauer von jeweils drei Jahren, die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Verkehrsstrategie des Landes festgelegt werden.
(5) Die Landesregierung kann der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH mittels Verordnung weitere Aufgabenbereiche im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Burgenland übertragen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 1 dieses Gesetzes förderlich oder nötig ist.
(6) Gemeinden können Aufgaben der Stadt- und Ortsbusverkehre auf die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH mit Verordnung übertragen, sofern dies der Förderung der Ziele (§ 1) notwendig oder nützlich ist und sie ihr die hiefür nötigen Mittel gemäß § 4 Abs. 2 bereitstellen. Vor einer derartigen Aufgabenübertragung ist der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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