(1) Das Land Burgenland gibt die verkehrspolitischen Ziele vor. Auf Basis der politischen Ziele ist eine Verkehrsstrategie zu erstellen, deren konkrete Umsetzungsschritte in Form von Aktionsplänen darzustellen sind.
(2) Das Land Burgenland ist für alle Aufgaben im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Burgenland zuständig, die nicht explizit auf die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH, eingetragen unter der Firmenbuchnummer (FN) 615851p, übertragen sind.
(3) Das Land Burgenland hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH“ errichtet.
(4) Das Land Burgenland richtet einen Lenkungsausschuss ein. Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus:
1. dem Landeshauptmann vom Burgenland,
2. dem für Verkehr zuständigen Mitglied der Burgenländischen Landesregierung,
3. dem Geschäftsführer der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH,
4. den Geschäftsführern der Verkehrsbetriebe Burgenland GmbH, eingetragen unter der Firmenbuchnummer (FN) 543969f,
5. einem vom für Verkehr zuständigen Mitglied der Landesregierung zu bestimmenden Dienstnehmer des Landes Burgenland, der mit Verkehrsagenden befasst ist,
6. mindestens einem Vertreter bis maximal fünf Vertretern aus dem öffentlichen Personenverkehr oder aus Institutionen mit Schnittstellen zum öffentlichen Personenverkehr, die vom für Verkehr zuständigen Mitglied der Landesregierung entsendet werden.
(5) Der Lenkungsausschuss tritt zumindest einmal jährlich auf Einladung des Geschäftsführers der Burgenländischen Mobilitätorganisationsgesellschaft mbH zur Beratung über verkehrspolitische Zielsetzungen, der verkehrspolitischen Strategie und der Aktionspläne der jeweiligen Aufgabenträger zusammen. Der Lenkungsausschuss kann für seine Beratung auf Ressourcen der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH zurückgreifen.
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