Das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag eingefügt:
2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
Im Falle einer Epidemie oder Pandemie können für die Dauer derselben auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung (insbesondere als Altenwohn- und Pflegeheim) genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.“
3. Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
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