Das Burgenländische Seniorengesetz 2002, LGBl. Nr. 90/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Sitzungen des Landes-Seniorenbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
2. Die Überschrift des § 9 lautet:
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 6 Abs. 6a und die Überschrift des § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
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