Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 50 Abs. 5 wird folgender Abs. 5aeingefügt:
„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Frist nach Abs. 5 auf Antrag der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die rechtzeitige Behebung der Anteile maßgeblich erschweren und diese Ereignisse weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von den Beteiligten herbeigeführt worden sind.“
3. Dem § 170 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 50 Abs. 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
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