Landesfonds für die Opfer des Krieges und Faschismus, Aufhebung
Vorwort
§ 1
§ 1 Aufhebung
Das Gesetz vom 15. April 1947, betreffend die Errichtung eines burgenländischen Landesfonds für die Opfer des Krieges und Faschismus, LGBl. Nr. 3/1949, wird aufgehoben.
§ 2
§ 2 Fondsvermögen
Das vorhandene Fondsvermögen samt Rücklagen fließt dem Land Burgenland zu. Etwaiges Eigentum geht von Gesetzes wegen auf das Land Burgenland über.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 30. Dezember 2019 in Kraft.