Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 78 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:
„(8) Sofern die Landesregierung beabsichtigt, Ausnahmen von den Schonvorschriften gemäß Abs. 4 zu bewilligen, sind Informationen über die beabsichtigten Ausnahmen auf einer für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.
(9) Bescheide gemäß Abs. 4 sind auf einer für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(10) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt sind, sind befugt, Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 4 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
2. In § 95 Abs. 1 Z 1 lit. d entfällt die Wortfolge „Waffen mit Schalldämpfern (sofern diese Person nicht im Besitz von Ausnahmebewilligungen nach anderen Gesetzen ist) oder mit“ .
3. In § 95 Abs. 3 wird das Zitat „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 52/2015“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018“ ersetzt.
4. Dem § 123 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Beschlüsse können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dazu ist der maßgebliche Sachverhalt den Mitgliedern des Vorstandes nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese können binnen drei Tagen ab Zustellung des Sachverhaltes Stellungnahmen an den Verbandsvorsitz übermitteln. Nach Ablauf dieser drei Tage kann der Beschluss im Umlaufweg erfolgen und ist bei der nächsten Vorstandssitzung allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.“
5. Dem § 170 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 78 Abs. 8 bis 10, § 95 Abs. 1 und 3, § 123 Abs. 4 und § 171 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 10, 13 Abs. 2, §§ 14 bis 29, 31 bis 54, 56 bis 75, 77 bis 110, 122 bis 178 und 180 bis 193 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, außer Kraft.“
6. Dem § 171 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, können gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 78 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß.“
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