(1) Die Geschäftsbesorgung sowie die Grundsätze der inneren Gliederung und Organisation der Bezirkshauptmannschaften werden unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben gemäß § 2 sowie die Bestimmungen zur organisatorischen Gliederung nach § 4 durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen ist.
(2) Die Aufteilung der Geschäfte auf die Referate wird in der Geschäftseinteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft festgesetzt, die vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau auf Grund der Grundsätze der Geschäftsordnung zu erlassen ist. Die Geschäftseinteilung ist nach vorheriger Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau gemäß den Bestimmungen des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, in der jeweils geltenden Fassung, kundzumachen.
(3) Die kanzleimäßige Behandlung der von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben ist in einer Büroordnung zu regeln, die vom Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin zu erlassen ist. Die Büroordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Posteingang und -ausgang, die Aufteilung der Geschäftsstücke, die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung, die Genehmigung und die Fertigung von Akten, die Art und Form des Schriftverkehrs und der kanzleitechnischen Behandlung sowie die Aufbewahrung von Akten und die Aktenvernichtung zu enthalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise