LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz§ 8

§ 8Ausstattung

In Kraft seit 14. Juni 2019
Up-to-date

Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach den im § 2 Abs. 2 genannten Grundsätzen besorgen können.

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