(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Referatsleiterinnen oder Referatsleiter beauftragen, alle oder bestimmte der nach der Geschäftseinteilung zugewiesenen Aufgaben selbständig zu erledigen.
(2) Aufträge im Sinne des Abs. 1 können auch an andere hierfür geeignete Bedienstete ergehen, wenn die zeitgerechte Erledigung der Aufgaben dies erfordert.
(3) Hinsichtlich Form und Unterschriftsbefugnis von Beauftragungen im Sinne von Abs. 1 und 2 sind in der Geschäftsordnung nähere Regelungen zu treffen.
(4) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist berechtigt, jede Angelegenheit, die auf Grund einer Übertragung nach Abs. 1 oder 2 selbständig zu erledigen ist, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
(5) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau wird durch eine Beauftragung nach Abs. 1 oder 2 nicht berührt.
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