(1) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat für jedes in der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft vorgesehene Referat nach Anhörung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau einen Referatsleiter oder eine Referatsleiterin zu bestellen. Der Referatsleiter oder die Referatsleiterin ist der oder die Vorgesetzte aller seinem oder ihrem Referat zugeteilten Bediensteten und diesen gegenüber weisungsbefugt.
(2) Der Referatsleiter oder die Referatsleiterin hat die im Rahmen des Referats zu besorgenden Aufgaben auf die zugeteilten Bediensteten aufzuteilen und für die zweckmäßige und rasche Erledigung der Aktenstücke zu sorgen. Er oder sie hat den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Anordnungen zu erteilen und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise