(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft eine Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, als Bezirkshauptmann oder Bezirkshauptfrau zu bestellen.
(2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte aller der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen in allen von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Angelegenheiten zu erteilen.
(3) Als Leiter oder Leiterin der Bezirkshauptmannschaft hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau auch die Angelegenheiten des inneren Dienstes wahrzunehmen (§ 3 Abs. 3). Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat in wichtigen Fällen, die die Organisation der Bezirkshauptmannschaft betreffen, an den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau von sich aus Bericht zu erstatten.
(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat für den Fall der Verhinderung des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau aus dem Kreise der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Landesbediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. Bei Verhinderung des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau gehen alle ihm oder ihr obliegenden Aufgaben auf diese Person über. Ist der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau voraussichtlich länger als zwei Monate an der Dienstausübung verhindert, kann der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau aus dem Kreis der Landesbediensteten eine geeignete Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, mit der Vertretung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau betrauen.
(5) Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung sowohl des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau als auch des Stellvertreters oder der Stellvertreterin hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau aus dem Kreis der Landesbediensteten eine geeignete Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, mit der Vertretung des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau zu betrauen. In Fällen der Verhinderung wegen Befangenheit hat die Betrauung mit konkreter Begründung im Einzelfall zu erfolgen.
(6) Im Rahmen seiner oder ihrer Befugnisse gemäß Abs. 2 ist der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau - oder sind auf Grund seiner oder ihrer Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte rechtskundige Bedienstete - insbesondere auch zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, berechtigt.
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