(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Referate einzurichten, auf die sämtliche den Bezirkshauptmannschaften obliegenden Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Zahl und Bezeichnung der Referate wird in der Geschäftsordnung gemäß § 9 bestimmt.
(2) Eine weitere organisatorische Untergliederung der Referate der Bezirkshauptmannschaften kann ebenfalls vorgesehen werden. Diesbezügliche Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung gemäß § 9 zu regeln.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 33/2024)
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 33/2024)
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