(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landesregierung unterstellt.
(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt.
(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt, der oder die sich zu diesem Zweck des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin bedient.
(4) Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 die Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen wurde, sind sie dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt.
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