(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben
1. die ihnen obliegenden behördlichen Aufgaben zu vollziehen und
2. die ihnen übertragenen Aufgaben des Landes oder des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 33/2024)
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu besorgen.
(4) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Bezirkshauptmannschaften in den Angelegenheiten der Landesverwaltung in erster Instanz sachlich zuständige Behörden.
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