Burgenländisches Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, Aufhebung
Vorwort
§ 1
§ 1 Aufhebung
Das Gesetz vom 19. Juli 1973, mit dem ein Fonds zur Unterstützung von Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie Wasserverbänden und -genossenschaften bei der Errichtung und Erweiterung von infrastrukturellen Einrichtungen gebildet wird (Burgenländisches Gemeinde-Investitionsfondsgesetz), LGBl. Nr. 46/1973, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2012, wird aufgehoben.
§ 2
§ 2 Auflösung des vorhandenen Vermögens
Der Burgenländische Gemeinde-Investitionsfonds wird aufgelöst. Das vorhandene Fondsvermögen fließt dem Land Burgenland zu und wird in den Landeshaushalt übernommen.
§ 3
§ 3 Übernahme der Förderungsverträge
Das Land Burgenland ist Rechtsnachfolger des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfonds. Alle Rechte und Pflichten des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfonds gehen von Gesetzes wegen auf das Land Burgenland über. Das Land Burgenland tritt sohin als Rechtsnachfolger des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfonds in die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes bestehenden Förderungsverträge ein.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz, LGBl. Nr. 78/2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.