LandesrechtBurgenlandLandesesetzeZuweisung abgetrennter Grundflächen an burgenländische Gemeinden

Zuweisung abgetrennter Grundflächen an burgenländische Gemeinden

In Kraft seit 10. Mai 1923
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die im Zuge der Grenzregelung von ungarischen Gemeinden abgetrennter Grundflächen sind den burgenländischen Nachbargemeinden zuzuweisen.

§ 2

§ 2

Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Nachbargemeinden und der beteiligten Grundbesitzer durch Verordnung zu bestimmen, an welche der benachbarten Grenzgemeinden die Zuweisung zu erfolgen hat.