Vorwort
§ 1
§ 1
Die im Zuge der Grenzregelung von ungarischen Gemeinden abgetrennter Grundflächen sind den burgenländischen Nachbargemeinden zuzuweisen.
§ 2
§ 2
Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Nachbargemeinden und der beteiligten Grundbesitzer durch Verordnung zu bestimmen, an welche der benachbarten Grenzgemeinden die Zuweisung zu erfolgen hat.