Gesetz über die Errichtung eines landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das Land Burgenland, Aufhebung
Vorwort
§ 1
§ 1 Aufhebung
Das Gesetz vom 27. Juli 1970 über die Errichtung eines landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 42/1970, wird aufgehoben.
§ 2
§ 2 Auflösung des vorhandenen Vermögens
Das vorhandene Fondsvermögen fließt dem Land Burgenland zu. Das bücherliche und das außerbücherliche Eigentum sowie die dinglichen Rechte des „Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das Burgenland“ gehen von Gesetzes wegen auf das Land Burgenland über.
§ 3
§ 3 Belastungs- und Veräußerungsverbote
Die zu Gunsten des „Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das Burgenland“ bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbote werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenstandslos und können von Amts wegen gelöscht werden.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.