Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei auf die Landespolizeidirektion
Vorwort
§ 1
§ 1 Übertragung
Der Landespolizeidirektion wird im Gebiete der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Besorgung folgender Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen:
1. die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), jedoch nicht auf der Autobahn,
2. die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100 StVO 1960) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96 StVO 1960), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (in den Fällen der §§ 82 bis 88a StVO 1960),
3. die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (§ 101 StVO 1960),
4. die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b StVO 1960,
5. das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59 StVO 1960),
6. die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64 StVO 1960),
7. die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 StVO 1960),
8. die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a StVO 1960), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d StVO 1960) ergibt.
§ 2
§ 2 Verweisung
Soweit auf die Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr 159/1960, verwiesen wird, ist diese in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 90/2023, anzuwenden.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird, LGBl. Nr. 37/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, außer Kraft.
(3) § 1 Z 2 und § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.