(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung „Bescheinigung gemäß § 5 Bgld. PSMG 2012 (Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG)“
b) die ausstellende Stelle,
c) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
d) fortlaufende Nummer,
e) Ausstellungsdatum,
f) Ablaufdatum,
g) Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers.
(2) Ausstellende Stelle im Sinne des Abs. 1 lit. b ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist verpflichtet, ein Inhaberregister der ausgestellten Bescheinigungen gemäß § 5 Bgld. PSMG 2012 (Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG) zu führen.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.
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