Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
a) die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG,
b) die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und
c) die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise