Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
Vorwort
§ 1
§ 1 Höhe des Zuschlags
Zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Burgenland aus erfolgt, ein Zuschlag in Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes erhoben.
§ 2
§ 2 Teilung des Ertrags
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt:
50 % Land Burgenland
50 % Gemeinden
(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil ist vom Land als Leistung des Beitrags der Gemeinden gemäß § 56 Abs. 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung, einzubehalten und auf den gemäß § 56 Abs. 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung, zu leistenden Beitrag der Gemeinden anzurechnen.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.