LandesrechtBurgenlandLandesesetzeErhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date

§ 1

§ 1 Höhe des Zuschlags

Zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Burgenland aus erfolgt, ein Zuschlag in Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes erhoben.

§ 2

§ 2 Teilung des Ertrags

(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt:

50 % Land Burgenland

50 % Gemeinden

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil ist vom Land als Leistung des Beitrags der Gemeinden gemäß § 56 Abs. 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung, einzubehalten und auf den gemäß § 56 Abs. 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung, zu leistenden Beitrag der Gemeinden anzurechnen.

§ 3

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.