Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Bgld. PolStG, LGBl. Nr. 35/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Personen, die minderjährig sind oder die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ist die Anbahnung und Ausübung der Prostitution untersagt.“
2.§ 12 lautet:
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3, 7 Abs. 3 sowie des § 10 durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Ferner haben diese Organe die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund der §§ 3 und 7 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.“
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 treten § 4 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und § 12 mit 1. Juli 2005 in Kraft.
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