(1) Die Obfrau oder der Obmann beruft die Verbandsversammlung und den Vorstand zu den Sitzungen ein, führt jeweils den Vorsitz und hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Vorstandes zu vollziehen. Sie oder er führt die laufenden Geschäfte und hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Wirtschaftsplan und der Rechnungsabschluss zeitgerecht erstellt werden. Ihr oder ihm unterstehen die Bediensteten im Rahmen des geltenden Dienstrechtes.
(2) Die Obfrau oder der Obmann vertreten den Verband nach außen. Ausfertigungen und Erledigungen werden von ihr oder ihm oder in ihrem oder seinem Namen gezeichnet. Urkunden, durch die für den Verband Rechtsverbindlichkeiten begründet werden, müssen von der Obfrau oder dem Obmann und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterfertigt werden.
(3) Die Obfrau oder der Obmann wird im Verhinderungsfall durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter, und wenn auch diese oder dieser verhindert ist, durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.
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