(1) Die Obfrau oder der Obmann hat den Vorstand binnen vier Wochen nach der Wahl der Mitglieder zur ersten Sitzung einzuberufen.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen und tritt hiezu nach Bedarf, mindestens aber in jedem Vierteljahr zusammen. Der Vorstand ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn es wenigstens von zwei Vorstandsmitgliedern unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Die Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.
(2a) Dringende Angelegenheiten können auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag ist hierbei den Mitgliedern des Vorstands in jeder technisch möglichen Weise zu übermitteln. Das einzelne Mitglied des Vorstands stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen.
(3) Zeit und Ort der Sitzung bestimmt die Obfrau oder der Obmann. Die Einladung zur Sitzung ist samt der Tagesordnung wenigstens drei Tage vorher, in Fällen besonderer Dringlichkeit wenigstens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung zuzustellen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) An den Sitzungen des Vorstandes haben auch der oder die leitende Bedienstete und der technische Betriebsleiter oder die technische Betriebsleiterin mit beratender Stimme teilzunehmen. Soweit dies für die Beratungen zweckdienlich erscheint, können auch andere Personen beigezogen werden, welche durch Ablegung eines Gelöbnisses zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind.
(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
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