(1) Der Vorstand ist in den Angelegenheiten des Verbandes das verwaltende und vollziehende Organ, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Verbandsversammlung oder dem Obmann oder der Obfrau vorbehalten sind.
(2) Dem Vorstand kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. die Vorbereitung der Berichte und Anträge an die Verbandsversammlung;
2. die Genehmigung der Bauabrechnungen;
3. der Abschluss von Verträgen und das Eingehen von Verbindlichkeiten;
4. die Aufnahme von Bediensteten sowie die Auflösung von Dienstverhältnissen;
5. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes;
6. die Beschlussfassung über den Umfang der Bauherstellungen und über deren Finanzierung.
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