(1) Der Vorstand besteht aus
1. der Obfrau oder dem Obmann,
2. der ersten Stellvertreterin oder dem ersten Stellvertreter und der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter und
3. vier weiteren aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählenden Mitgliedern.
(2) Die Obfrau oder der Obmann wird von der Verbandsversammlung aus deren Mitte gewählt. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt unter Einrechnung des Obmannes oder der Obfrau in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes. Die Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmitglieder können auch in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes und des Kontrollausschusses entspricht der Gemeinderatswahlperiode, jedoch mit der Maßgabe, dass die Funktion erst mit der Wahl des neuen Vorstandes endet. Die Wahl hat binnen sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl stattzufinden.
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