(1) Die Verbandsversammlung hat nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Jahr zusammenzutreten.
(2) Die Verbandsversammlung ist innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder wenigstens ein Viertel der Vertreter der Verbandsmitglieder beantragt. Der Antrag ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen des Antrages bei der Obfrau oder beim Obmann zu laufen.
(3) Zeit und Ort der Sitzung der Verbandsversammlung bestimmt die Obfrau oder der Obmann. Die Einladung zur Sitzung der Verbandsversammlung ist den Mitgliedsgemeinden spätestens zwei Wochen vor der Abhaltung nachweislich zuzustellen. In der Einladung müssen Zeit und Ort der Sitzung und deren Tagesordnung angegeben sein. Ein Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur behandelt werden, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Verbandsversammlung anwesenden Vertreter der Verbandsmitglieder seine Aufnahme in die Tagesordnung beschließt.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertreter der Gemeinden anwesend sind. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig oder tritt die Beschlussunfähigkeit im Laufe der Sitzung ein, so kann der Obmann oder die Obfrau hinsichtlich der unerledigten Verhandlungsgegenstände binnen vier Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen. Die Verbandsversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Auf die Beschlussunfähigkeit der letzten Verbandsversammlung ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Zu einem gültigen Beschluss ist, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter hat eine Stimme.
(7) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich, soweit diese nicht anderes beschließt.
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