(1) Der Verbandsversammlung sind vorbehalten:
1. die Wahl und die Abwahl der Obfrau oder des Obmannes, deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter und weiterer vier Vorstandsmitglieder sowie die Wahl des Kontrollausschusses und der jeweiligen Ersatzmitglieder;
2. die Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung der Obfrau oder des Obmannes, deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter und der übrigen vier Mitglieder des Vorstands sowie des Kontrollausschusses;
3. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Rechnungsabschlusses und des Jahresbauprogrammes;
4. die Beschlussfassung über die Wasserabgabenordnung;
5. die Beschlussfassung über die Wasserleitungsordnung;
6. die Beschlussfassung über den Dienstpostenplan;
7. die Beschlussfassung von Darlehensaufnahmen und die Übernahme von Haftungen;
8. die Errichtung von und der Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmungen inklusive Tochterunternehmen und -beteiligungen;
9. die Zustimmung zur Ausübung von Eigentümerrechten in wirtschaftlichen Unternehmungen zur Gründung von weiteren Unternehmungen;
10. die Aufnahme oder das Ausscheiden von Gemeinden;
11. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und des Kontrollausschusses;
12. die Beschlussfassung über jene Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Verbandsversammlung vorbehalten hat, oder in welchen der Vorstand die Entscheidung der Verbandsversammlung anruft.
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 2, 5 und 10 bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Diese Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Beschlussfassung Rechtsvorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Verband übertragenen Aufgaben oder seiner privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden, oder wenn die beabsichtigte Maßnahme für den Verband mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist. Über den Antrag auf Genehmigung hat die Aufsichtsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach seinem Einlangen zu entscheiden.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
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