§ 39 Rechtsnachfolge — Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
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Der „Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland“ im Sinne dieses Gesetzes ist Gesamtrechtsnachfolger des mit Landesgesetz vom 12. 7. 1956, LGBl. 10/1956, gebildeten Verbandes.
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