§ 38 § 38 — Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
Gliederung
5. ABSCHNITT § 37
§ 38 § 38
Rückverweise
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und des Verbandes sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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