(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. aus der Verbandswasserleitung ohne Bewilligung des Verbandes oder unter Umgehung des Wasserzählers Wasser entnimmt,
2. den Einbau eines Wasserzählers behindert, den Zugang zu einem Wasserzähler oder dessen Austausch erschwert oder verhindert, einen eingebauten Wasserzähler beschädigt, in seiner Funktionsweise beeinträchtigt oder entfernt,
3. den Zugang zur oder die Sanierung der Anschlussleitung erschwert oder verhindert,
4. eigenmächtig Plombierungen entfernt,
5. Wasser auf andere Grundstücke weiterleitet,
6. die in § 31 vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. einen Anschluss trotz Anschlusspflicht im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes unterlässt, erschwert oder verhindert,
8. die Obsorgepflichten für Anschlussleitungen und Wasserzähler gemäß Wasserleitungsordnung grob fahrlässig vernachlässigt,
9. vom Verband gemäß Wasserleitungsordnung festgestellte Mängel an der Versorgungsanlage trotz Auftrag nicht beheben lässt,
10. durch Handlung, Duldung oder Unterlassung oder dauerhaften Nichtbezug von Wasser die Qualität des Wassers im Leitungsnetz beeinträchtigt oder gefährdet,
oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht hält. Diese Übertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 720 Euro zu bestrafen.
(2) Kommt der Verband seiner Informationspflicht gemäß § 28a nicht ordnungsgemäß nach, so ist er wegen dieser Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
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