§ 35 Aufsicht — Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
Gliederung
4. ABSCHNITT § 35
§ 35 Aufsicht
Rückverweise
Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Eine Genehmigung der Landesregierung ist nur erforderlich, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
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