LandesrechtBurgenlandLandesesetzeGesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland§ 35

§ 35Aufsicht

In Kraft seit 01. Dezember 2007
Up-to-date

Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Eine Genehmigung der Landesregierung ist nur erforderlich, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden