Die für den Bau, für die Sanierung und den laufenden Betrieb der Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Kosten sind, soweit sie nicht von der Abnehmerin oder dem Abnehmer zu tragen sind, durch eigene Beiträge oder Beiträge des Bundes, des Landes oder aus anderen Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Verbandsmitglieder aufzubringen.
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