(1) Der Obfrau oder dem Obmann obliegt die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz.
(2) Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide erster Instanz.
(3) Im Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Abgaben sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 116/2016, anzuwenden
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