(1) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers, sofern ein solcher auf Grund der Bestimmungen des § 23 Abs. 1 nicht eingebaut ist, entsteht der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Bereitstellungsgebühr mit dem Zeitpunkt, in dem der Wasserbezug möglich ist. Der Anspruch auf Entrichtung der Grundgebühr besteht auch bei vorübergehender Stilllegung der Anlage, maximal jedoch bis zu einem Jahr.
(2) Abgabenpflichtig ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes. Sofern ein Grundstück und darauf errichtete Bauten, Betriebe oder Anlagen im Eigentum verschiedener Personen stehen, ist jeweils der Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet jedoch mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben.
(3) Im Falle des Wasserbezuges gemäß § 22 ist die Bezieherin oder der Bezieher verpflichtet, die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr zu entrichten.
(4) Im Falle der Vermietung, Verpachtung, Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Anschlussobjektes ist die Mieterin oder der Mieter, die Pächterin oder der Pächter, die Fruchtnießerin oder der Fruchtnießer sowie sonstige Inhaberin oder sonstiger Inhaber verpflichtet, die Wasserabgaben zu entrichten. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet jedoch mit der Mieterin oder dem Mieter, der Pächterin oder dem Pächter oder der Fruchtnießerin oder dem Fruchtnießer zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben.
(5) Die nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide mit Ausnahme jener nach § 34 haben dingliche Wirkung.
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