(1) Tritt im Wasserverbrauch an einem angeschlossenen Grundstück mit Bauten, Betrieben oder Anlagen eine den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung entsprechende Änderung der angemeldeten Wassermenge ein oder ändert sich die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten oder ändert sich die Nutzungsart des Anschlussobjekts, so hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer dem Verband diese Veränderung spätestens zwei Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich bekannt zu geben (Veränderungsanzeige).
(2) Die in Abs. 1 festgesetzte Frist kann auf Antrag verlängert werden.
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