§ 30 Wasserabgabenordnung — Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
Die Wasserabgabenordnung ist nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel des Verbandes zwei Wochen kundzumachen. Sie tritt am Monatsersten, der dem Anschlag an der Amtstafel folgt, in Kraft.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden