(1) Die Verbandsversammlung besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern der verbandsangehörigen Gemeinden, die vom Gemeinderat jeder Gemeinde gewählt werden. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Diese Vertreterinnen und Vertreter sowie die Ersatzmitglieder müssen dem entsendenden Gemeinderat angehören. Hinsichtlich der Entsendung finden die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß Anwendung. Jede Gemeinde kann die von ihr entsendeten Vertreterinnen oder Vertreter und Ersatzmitglieder ersetzen. Ersatzmitglieder treten sowohl im Falle einer bloß vorübergehenden Verhinderung, als auch im Falle eines gänzlichen Ausscheidens von Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsversammlung in der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden, an deren Stelle.
(2) Die Zahl der von jeder Gemeinde in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter wird wie folgt bestimmt: Gemeinden bis zu 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter, Gemeinden mit mehr als 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern entsenden je volle 1 500 Einwohnerinnen und Einwohner je eine Vertreterin oder einen Vertreter. Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Für die Einwohnerzahl ist die jeweils letzte Volkszählung gemäß Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2009, maßgebend. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter gilt für die gesamte Funktionsdauer der Verbandsversammlung.
(3) Die Funktionsdauer der Verbandsversammlung entspricht der Gemeinderatswahlperiode und dauert jedenfalls so lange, bis die neue Verbandsversammlung zusammentritt.
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