§ 29 § 29 — Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
Gliederung
3. ABSCHNITT § 25
§ 29 § 29
Für den Gebrauch von öffentlichem Gut der Verbandsmitglieder durch Einbauten des Verbandes sowie zum Wasserbezug für öffentliche Zwecke werden jedem Verbandsmitglied 5 % der in dieser Gemeinde für Privathaushalte abgenommenen Wassermenge vergütet. Für eine darüber hinausgehende Wassermenge hat die Gemeinde eine Wasserbezugsgebühr gemäß § 27 zu entrichten.
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