(1) Die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr sind für einen Abrechnungszeitraum festzusetzen. Dieser darf nicht kürzer als ein Monat und nicht länger als ein Jahr betragen und ist in der Wasserabgabenordnung festzusetzen.
(2) Im Falle einer Änderung der Wasserbezugsgebühr und der Grundgebühr während eines Abrechnungszeitraumes hat eine aliquote Vorschreibung entsprechend den jeweils geltenden Gebührensätzen zu erfolgen.
(3) Der bei der Ablesung ermittelte Wasserzählerstand ist die Grundlage für die Berechnung des Wasserverbrauches. Musste der Verbrauch geschätzt werden, so ist nach Wegfall der Behinderung der tatsächlich festgestellte Verbrauch der Abrechnung zugrunde zu legen. Die Höhe der vierteljährlichen Akontierungen richtet sich nach dem Wasserverbrauch der letzten Ableseperiode und der monatlich anfallenden Grundgebühr.
(4) Der oder die Gebührenpflichtige hat keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der Grundgebühr und der Wasserbezugsgebühr, wenn der Wasserbezug eingeschränkt wird, bei Druckabfall und bei einer nicht gesundheitsschädlichen Änderung der Wasserbeschaffenheit.
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